TikTok und Urheberrecht: Alles, was Sie wissen müssen
- Social-Media, Urheberrecht - Info
- 16. Oktober 2023
Die Blockchain-Technologie hat in den letzten Jahren eine bemerkenswerte Entwicklung erlebt und zahlreiche Branchen und Sektoren beeinflusst. Eine der spannendsten Anwendungen ist die Revolutionierung des Urheberrechts. Urheberrechtsverletzungen sind schon lange ein Problem für Kreative und Rechteinhaber, aber die Blockchain könnte nun eine Lösung bieten, die das Spiel verändert. Die Herausforderungen des traditionellen Urheberrechts Traditionell wurden
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READ MOREGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 16 Vervielfältigungsrecht (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche (Fundstelle: BGBl. I 2013, 3731 – 3732) 1. Für veröffentlichte Bücher: a)der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie die von Bibliotheken und anderen Institutionen geführten Bibliothekskataloge und Schlagwortlisten; b)Informationen der Verleger- und Autorenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB); c)bestehende Datenbanken
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 143 Inkrafttreten (1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 142 Evaluierung Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.