• § 16 UrhG Vervielfältigungsrecht

    § 16 UrhG Vervielfältigungsrecht0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 16 Vervielfältigungsrecht (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob

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  • Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche | UrhG

    Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche | UrhG0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche (Fundstelle: BGBl. I 2013, 3731 – 3732) 1. Für veröffentlichte Bücher: a)der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie die von Bibliotheken und anderen Institutionen geführten Bibliothekskataloge und Schlagwortlisten; b)Informationen der Verleger- und Autorenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB); c)bestehende Datenbanken

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  • § 143 UrhG Inkrafttreten

    § 143 UrhG Inkrafttreten0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 143 Inkrafttreten (1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.

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  • § 142 UrhG Evaluierung

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    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 142 Evaluierung Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.

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  • § 138a UrhG Datenschutz

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    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 138a Datenschutz Soweit personenbezogene Daten im Register anonymer und pseudonymer Werke enthalten sind, bestehen nicht das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

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  • § 138 UrhG Register anonymer und pseudonymer Werke

    § 138 UrhG Register anonymer und pseudonymer Werke0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 138 Register anonymer und pseudonymer Werke (1) Das Register anonymer und pseudonymer Werke für die in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu

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