Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche | UrhG
- Gesetze
- 14. Juni 2023
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137r Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137q Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung § 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 (1) § 20b ist auf Verträge über Weitersendungen, die nicht durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme erfolgen, nur anzuwenden, sofern der Vertrag ab dem 7. Juni 2021 geschlossen wurde. (2) § 20c ist auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz § 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU § 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137m Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU (1) Die Vorschriften über die Schutzdauer nach den §§ 82 und 85 Absatz 3 sowie über die Rechte und Ansprüche des ausübenden Künstlers nach § 79 Absatz 3 sowie § 79a gelten für Aufzeichnungen von Darbietungen und für
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