Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche | UrhG
- Gesetze
- 14. Juni 2023

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (1) Wer auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet, auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist. (2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 104a Gerichtsstand (1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 104 Rechtsweg Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu
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