• § 100 UrhG Entschädigung

    § 100 UrhG Entschädigung0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 100 Entschädigung Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten

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  • § 99 UrhG Haftung des Inhabers eines Unternehmens

    § 99 UrhG Haftung des Inhabers eines Unternehmens0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

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  • § 98 UrhG Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung

    § 98 UrhG Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen

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  • § 97a UrhG Abmahnung

    § 97a UrhG Abmahnung0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 97a Abmahnung (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. (2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise Name oder Firma des Verletzten anzugeben,

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  • § 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

    § 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig

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  • § 96 UrhG Verwertungsverbot

    § 96 UrhG Verwertungsverbot0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 96 Verwertungsverbot (1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. (2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

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