• § 95d UrhG Kennzeichnungspflichten

    § 95d UrhG Kennzeichnungspflichten0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 95d Kennzeichnungspflichten (1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen. (2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b

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  • § 95c UrhG Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen

    § 95c UrhG Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen (1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung dürfen nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes

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  • § 95b UrhG Durchsetzung von Schrankenbestimmungen

    § 95b UrhG Durchsetzung von Schrankenbestimmungen0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen (1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen

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  • § 95a UrhG Schutz technischer Maßnahmen

    § 95a UrhG Schutz technischer Maßnahmen0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 95a Schutz technischer Maßnahmen (1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung

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  • § 95 UrhG Laufbilder

    § 95 UrhG Laufbilder0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 95 Laufbilder Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

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  • § 94 UrhG Schutz des Filmherstellers

    § 94 UrhG Schutz des Filmherstellers0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 94 Schutz des Filmherstellers (1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung

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