• § 136 UrhG Vervielfältigung und Verbreitung

    § 136 UrhG Vervielfältigung und Verbreitung0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 136 Vervielfältigung und Verbreitung (1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden. (2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden. (3)

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  • § 135a UrhG Berechnung der Schutzfrist

    § 135a UrhG Berechnung der Schutzfrist0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 135a Berechnung der Schutzfrist Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten

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  • § 135 UrhG Inhaber verwandter Schutzrechte

    § 135 UrhG Inhaber verwandter Schutzrechte0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt. Fußnote §

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  • § 134 UrhG Urheber

    § 134 UrhG Urheber0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 134 Urheber Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes

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  • § 133 UrhG Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790

    § 133 UrhG Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/7900

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 133 Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790 (1) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. März 2017 und vor dem 7. Juni 2021 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften des Teils 1

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  • § 132 UrhG Verträge

    § 132 UrhG Verträge0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 132 Verträge (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe,

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