• § 131 UrhG Vertonte Sprachwerke

    § 131 UrhG Vertonte Sprachwerke0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 131 Vertonte Sprachwerke Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst

    weiterlesen
  • § 130 UrhG Übersetzungen

    § 130 UrhG Übersetzungen0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 130 Übersetzungen Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.

    weiterlesen
  • § 129 UrhG Werke

    § 129 UrhG Werke0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 129 Werke (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend. (2) Die

    weiterlesen
  • § 128 UrhG Schutz des Filmherstellers

    § 128 UrhG Schutz des Filmherstellers0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 128 Schutz des Filmherstellers (1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126

    weiterlesen
  • § 127b UrhG Schutz des Presseverlegers

    § 127b UrhG Schutz des Presseverlegers0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 127b Schutz des Presseverlegers (1) Den nach § 87g gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Absatz 2 und § 126 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden. (2) Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach §

    weiterlesen
  • § 127a UrhG Schutz des Datenbankherstellers

    § 127a UrhG Schutz des Datenbankherstellers0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 127a Schutz des Datenbankherstellers (1) Den nach § 87b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. (2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten

    weiterlesen