• § 127 UrhG Schutz des Sendeunternehmens

    § 127 UrhG Schutz des Sendeunternehmens0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 127 Schutz des Sendeunternehmens (1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden. (2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für

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  • § 126 UrhG Schutz des Herstellers von Tonträgern

    § 126 UrhG Schutz des Herstellers von Tonträgern0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern (1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehmen mit Sitz

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  • § 125 UrhG Schutz des ausübenden Künstlers

    § 125 UrhG Schutz des ausübenden Künstlers0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 125 Schutz des ausübenden Künstlers (1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. (2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes

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  • § 124 UrhG Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder

    § 124 UrhG Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.

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  • § 123 UrhG Ausländische Flüchtlinge

    § 123 UrhG Ausländische Flüchtlinge0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 123 Ausländische Flüchtlinge Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.

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  • § 122 UrhG Staatenlose

    § 122 UrhG Staatenlose0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 122 Staatenlose (1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige. (2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie die Angehörigen des ausländischen Staates, in dem

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