§ 102 UrhG Verjährung

§ 102 UrhG Verjährung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 102 Verjährung Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet §

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 102 Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Posts Carousel

Hinterlasse einen Kommentar

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.