Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 102a Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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