§ 108a UrhG Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

§ 108a UrhG Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (2) Der Versuch ist strafbar.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.

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