§ 113 UrhG Urheberrecht

§ 113 UrhG Urheberrecht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 113 Urheberrecht Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 113 Urheberrecht

Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

Posts Carousel

Hinterlasse einen Kommentar

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.