§ 118 UrhG Entsprechende Anwendung

§ 118 UrhG Entsprechende Anwendung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 118 Entsprechende Anwendung Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger, auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 118 Entsprechende Anwendung

Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden

  1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
  2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.

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