§ 124 UrhG Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder

§ 124 UrhG Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder

Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.

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