§ 13 URHG Anerkennung der Urheberschaft

§ 13 URHG Anerkennung der Urheberschaft

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 13 Anerkennung der Urheberschaft Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Posts Carousel

Hinterlasse einen Kommentar

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.