§ 137o UrhG Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

§ 137o UrhG Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz § 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.

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