§ 29 URHG Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

§ 29 URHG Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht (1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. (2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

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