§ 32b URHG Zwingende Anwendung

§ 32b URHG Zwingende Anwendung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 32b Zwingende Anwendung Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 32b Zwingende Anwendung

Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung

  1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
  2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

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