§ 32g URHG Vertretung durch Vereinigungen

§ 32g URHG Vertretung durch Vereinigungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 32g Vertretung durch Vereinigungen Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 32g Vertretung durch Vereinigungen

Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.

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