§ 35a UrhG Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten

§ 35a UrhG Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 35a Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten Rechtsinhaber und Werknutzer können insbesondere bei Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 35a Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten

Rechtsinhaber und Werknutzer können insbesondere bei Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.

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