§ 44a UrhG Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

§ 44a UrhG Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

  1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

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