§ 57 UrhG Unwesentliches Beiwerk

§ 57 UrhG Unwesentliches Beiwerk

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 57 Unwesentliches Beiwerk Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 57 Unwesentliches Beiwerk

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Posts Carousel

Hinterlasse einen Kommentar

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.