§ 58 UrhG Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken

§ 58 UrhG Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken

Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.

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