§ 61f UrhG Information über nicht verfügbare Werke

§ 61f UrhG Information über nicht verfügbare Werke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 61f Information über nicht verfügbare Werke Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Amtes darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 61f Information über nicht verfügbare Werke

Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Amtes darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d nutzt.

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