§ 61g UrhG Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

§ 61g UrhG Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.

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