§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.

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