§ 69b UrhG Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

§ 69b UrhG Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1 ist

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

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