§ 75 UrhG Beeinträchtigungen der Darbietung

§ 75 UrhG Beeinträchtigungen der Darbietung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 75 Beeinträchtigungen der Darbietung Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung

Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.

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