Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 83 Schranken der Verwertungsrechte Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte
Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.
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