§ 87j UrhG Dauer der Rechte des Presseverlegers

§ 87j UrhG Dauer der Rechte des Presseverlegers

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers

Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Posts Carousel

Hinterlasse einen Kommentar

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.