§ 96 UrhG Verwertungsverbot

§ 96 UrhG Verwertungsverbot

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 96 Verwertungsverbot (1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. (2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 96 Verwertungsverbot

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

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