Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
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