Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 116 Originale von Werken (1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig. (2) Der Einwilligung bedarf es nicht in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 116 Originale von Werken
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht
- in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
- zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.
§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Hinterlasse einen Kommentar
Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.