§ 14 URHG Entstellung des Werkes

§ 14 URHG Entstellung des Werkes

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 14 Entstellung des Werkes Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 14 Entstellung des Werkes

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Posts Carousel

Hinterlasse einen Kommentar

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.