§ 61c UrhG Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

§ 61c UrhG Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und Tonträgern, die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden,

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von

  1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
  2. Tonträgern,

die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.

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