Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 61e Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen zu treffen: Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2), Informationspflichten (§ 61d Absatz 3).
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 61e Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen zu treffen:
- Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2),
- Informationspflichten (§ 61d Absatz 3).
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