Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke
Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.
Hinterlasse einen Kommentar
Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.