Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 87i Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen § 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 87i Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Hinterlasse einen Kommentar
Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.