Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137r Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 137r Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.
Hinterlasse einen Kommentar
Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.