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  • § 132 UrhG Verträge

    § 132 UrhG Verträge0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 132 Verträge (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe,

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  • § 131 UrhG Vertonte Sprachwerke

    § 131 UrhG Vertonte Sprachwerke0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 131 Vertonte Sprachwerke Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst

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  • § 130 UrhG Übersetzungen

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    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 130 Übersetzungen Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.

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  • § 129 UrhG Werke

    § 129 UrhG Werke0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 129 Werke (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend. (2) Die

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