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  • § 122 UrhG Staatenlose

    § 122 UrhG Staatenlose0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 122 Staatenlose (1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige. (2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie die Angehörigen des ausländischen Staates, in dem

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  • § 121 UrhG Ausländische Staatsangehörige

    § 121 UrhG Ausländische Staatsangehörige0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 121 Ausländische Staatsangehörige (1) Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Mit der

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  • § 120 UrhG Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

    § 120 UrhG Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten (1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist. (2) Deutschen

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  • § 119 UrhG Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen

    § 119 UrhG Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen (1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist. (2) Das gleiche gilt

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