Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche | UrhG
- Gesetze
- 14. Juni 2023

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 118 Entsprechende Anwendung Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger, auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 117 Testamentsvollstrecker Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 116 Originale von Werken (1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig. (2) Der Einwilligung bedarf es nicht in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 115 Urheberrecht Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
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