§ 16 UrhG Vervielfältigungsrecht
- Gesetze
- 19. Juni 2023

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 87d Dauer der Rechte Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c, zu
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 87b Rechte des Datenbankherstellers (1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 87a Begriffsbestimmungen (1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 87 Sendeunternehmen (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen, seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, an Stellen, die
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 86 Anspruch auf Beteiligung Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die
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