Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche | UrhG
- Gesetze
- 14. Juni 2023
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG (1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind. (2) Ist ein Original
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137d Computerprogramme (1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137c Ausübende Künstler (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137b Bestimmte Ausgaben (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist. (2) Ist
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137a Lichtbildwerke (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist. (2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden,
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 137 Übertragung von Rechten (1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf einen anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begründet werden. (2) Ist vor
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