Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche | UrhG
- Gesetze
- 14. Juni 2023
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 116 Originale von Werken (1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig. (2) Der Einwilligung bedarf es nicht in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 115 Urheberrecht Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 114 Originale von Werken (1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden. (2) Der Einwilligung bedarf es nicht, soweit die Zwangsvollstreckung in das Original
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 113 Urheberrecht Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 112 Allgemeines Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
weiterlesenGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 111c Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
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