• § 94 UrhG Schutz des Filmherstellers

    § 94 UrhG Schutz des Filmherstellers0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 94 Schutz des Filmherstellers (1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung

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  • § 93 UrhG Schutz gegen Entstellung; Namensnennung

    § 93 UrhG Schutz gegen Entstellung; Namensnennung0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung (1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der

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  • § 92 UrhG Ausübende Künstler

    § 92 UrhG Ausübende Künstler0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 92 Ausübende Künstler (1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs.

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  • § 90 UrhG Einschränkung der Rechte

    § 90 UrhG Einschränkung der Rechte0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 90 Einschränkung der Rechte (1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34), über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42). Satz 1

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  • § 89 UrhG Rechte am Filmwerk

    § 89 UrhG Rechte am Filmwerk0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 89 Rechte am Filmwerk (1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes

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  • § 88 UrhG Recht zur Verfilmung

    § 88 UrhG Recht zur Verfilmung0

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 88 Recht zur Verfilmung (1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen

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