Anlage (zu § 61a) Quellen einer sorgfältigen Suche | UrhG
- Gesetze
- 14. Juni 2023

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 87k Beteiligungsanspruch (1) Der Urheber sowie der Inhaber von Rechten an anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenständen sind an den Einnahmen des Presseverlegers aus der Nutzung seiner Rechte nach § 87g Absatz 1 angemessen, mindestens zu einem Drittel, zu beteiligen. Von Satz 1 kann zum Nachteil des
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 87i Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen § 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 87h Ausübung der Rechte des Presseverlegers (1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder dessen anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist. (2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zu dem
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 87g Rechte des Presseverlegers (1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen. (2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 87f Begriffsbestimmungen (1) Presseveröffentlichung ist eine hauptsächlich aus Schriftwerken journalistischer Art bestehende Sammlung, die auch sonstige Werke oder nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände enthalten kann, und die eine Einzelausgabe in einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa Zeitungen oder Magazinen von allgemeinem
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