Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 64 Allgemeines Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
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