Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 75 Beeinträchtigungen der Darbietung Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
Hinterlasse einen Kommentar
Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.